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Basis-Rente (Rürup-Rente)

Überblick

Die Basis- oder Rürup-Rente wurde zum 01.01.2005 eingeführt; sie geht auf den Ökonomen Bert Rürup zurück. Sie entspricht zwar in ihren Leistungskriterien der gesetzlichen Rentenversicherung, ist aber nicht umlagefinanziert, sondern kapitalgedeckt. Frühestens ab dem 60. Lebensjahr sichert sie eine monatliche Rentenzahlung zu.
Diese ist weder beleihbar, vererbbar, veräußerbar, übertragbar noch kapitalisierbar. Damit will der Gesetzgeber sicherstellen, dass die damit angesparten Gelder auch tatsächlich zur Altersvorsorge verwendet werden.

Wer auf diese Flexibilität verzichten kann, wird anderweitig belohnt: Für das Jahr 2005 waren 60 Prozent der Beiträge steuerlich absetzbar. Bis 2025 steigt dieser Prozentsatz jährlich um zwei Prozent. Die Rürup-Rente ist vor allem für Selbständige und Freiberufler interessant, da diese ansonsten für ihre Beitragszahlungen in die Altersvorsorge keine Steuererleichterungen erwarten könnten.

Basisrenten werden in Form von klassischen und fondsgebundenen Rentenversicherungen angeboten. Da eine Auszahlung vor Rentenbeginn bei der Rürup-Rente nicht möglich ist, gilt das angesparte Geld laut Sozialgesetzbuch nicht als verwertbares Vermögen, weshalb das bereits angesparte Kapital und die laufenden Beiträge innerhalb der Ansparphase weder gepfändet noch bei Empfang von Arbeitslosengeld II angerechnet werden können.

Damit das jeweils angesparte Kapital im Todesfall während der Anspar- oder Rentenphase nicht verfällt, muss eine Hinterbliebenen-Zusatzversicherung vereinbart werden; diese unterliegt jedoch nur bedingt der steuerlichen Förderung.


Zielgruppe

Vorrangige Zielgruppe sind Selbständige und Freiberufler mit einer relativ hohen Steuerbelastung, da sie die Möglichkeiten der Riester-Rente und der betrieblichen Altersvorsorge nicht nutzen können. Die Rürup-Rente bildet für Selbständige und Freiberufler eine interessante Variante, ebenfalls steuerbegünstigt eine Altersvorsorge aufzubauen.

Beiträge zu einer herkömmlichen Rentenversicherung (Erlebensversicherung) oder Kapital-Lebensversicherung sind bekanntlich seit 2005 nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig, es sei denn, der Versicherungsbeginn hat vor dem 1. Januar 2005 gelegen und mindestens ein Versicherungsbeitrag ist bis spätestens 31. Dezember 2004 entrichtet worden.

Auch Angestellte können neben der Riester-Rente und der betrieblichen Altersversorgung einen erhöhten Bedarf durch die Rürup-Rente decken, wenn ihr Einkommen deutlich über der Beitrags-Bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegt. Durch den neu geschaffenen Sonderausgaben-Höchstbetrag von 20.000 Euro pro Person und Jahr können auch sie zusätzlich Vermögen für den Ruhestand aufbauen und gleichzeitig Steuerförderungen nutzen.

Förderungsfähige Sparformen

Rürup-Renten können in Form folgender Verträge abgeschlossen werden:

Mögliche Zusatzversicherungen

Zu einer Rürup-Rente können Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, deren Beiträge wie die der RürupRente ebenfalls steuerlich gefördert werden. Folgende Zusatzversicherungen sind möglich:

Hinterbliebenen-Zusatzversicherung:

Hierbei handelt es sich um eine Rente für den Ehepartner, mit dem der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt seines Todes in rechtsgültiger, ehelicher Gemeinschaft lebt und/oder für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Eine Leistung aus der Hinterbliebenen-Rente ist nicht mehr möglich, wenn sich durch eine Scheidung der Familienstand ändert oder der Kindergeld-Anspruch wegfällt. Eine Absicherung von eingetragenen, nicht-ehelichen Lebenspartnern ist nicht möglich.

Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung:

Es kann eine Rente und/oder die Beitragsübernahme durch den Versicherer im Fall einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vereinbart werden.

Wichtig

Grundsätzlich muss der anteilige Beitrag für eine Zusatzversicherung kleiner sein als der Beitrag für die Hauptversorgung (Altersvorsorge), damit der Vertrag steuerlich gefördert wird.

Im Rahmen der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung zählt der Beitragsanteil für die Beitragsbefreiung zum Beitrag für die Altersvorsorge.

Die Kombination von Rürup-Rente und Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung hat den Vorteil, dass sich größere Höchstbeträge für die steuerliche Absetzbarkeit für die Zusatzversicherung ergeben. Während nämlich bei dieser Kombination Beiträge zur Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung steuerlich wie Rürup-Renten-Beiträge behandelt werden, kann eine selbständige Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-Versicherung lediglich im Rahmen der Sonderausgaben abgesetzt werden, die jedoch bei vielen schon ausgeschöpft sind.

Allerdings ergeben sich aus einer solchen Kombination auch einige Nachteile.

So ist es beispielsweise häufig nicht möglich, die Rürup-Rente zu kündigen, ohne gleichzeitig auch die Zusatzversicherung zu verlieren, da diese längst nicht bei allen Gesellschaften in eine selbständige Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-Versicherung umgewandelt werden kann.

Falls doch, können aber auch immer noch Gründe (wie etwa eine bestehende Krankheit des Versicherten) gegen eine solche Umwandlung bestehen, die weitreichende Folgen – von einem Beitragszuschlag über einen Leistungsausschluss bis hin zur vollständigen Ablehnung des Risikos durch den Versicherer – haben können.

Desweiteren liegen die Beiträge für die Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen, die in solchen Kombinationen angeboten werden, häufig im oberen Preisbereich des Marktes.

Verbraucherschutz-Organisationen wie der Bund der Versicherten raten deshalb davon ab, eine Altersvorsorge wie die Rürup-Rente mit einer Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu kombinieren.

Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung:

Eine Rürup-Rente kann nicht vererbt werden, d. h., im Todesfall verfällt das Vermögen wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Versichertengemeinschaft (hier: der Gemeinschaft der jeweils überlebenden Versicherten eines Unternehmens).

Die Versicherungswirtschaft bietet verschiedene Lösungen an, um diesen Verlust zu vermeiden:

Verstirbt der Versicherte in der Rentenphase, verfällt der Teil des eingezahlten Kapitals, der rechnerisch noch nicht in Form von Rentenleistungen ausbezahlt wurde. Eine Renten-Garantiezeit wie bei normalen Rentenversicherungen gibt es nicht.

Ist der Sparer jedoch verheiratet, kann eine Hinterbliebenen-Rente für den Ehegatten vereinbart werden. Dazu gibt es – je nach Anbieter – verschiedene Modelle:

Die Hinterbliebenen-Rente beträgt einen bestimmten Prozentsatz (z. B. 60%) der Rente des Versicherten; sie kann einer Renten-Garantiezeit nachempfunden werden. Ist eine solche Leistung für 10 Jahre vereinbart und verstirbt die versicherte Person während dieser Zeit, wird der Wert der in Jahren bis zum Tod des Versicherten zu zahlenden Rente verwendet, um daraus eine lebenslange Rente an die Hinterbliebenen zu errechnen und zu finanzieren.

Inzwischen werden auch Verträge angeboten, in denen nicht die Renten für eine bestimmte Renten-Bezugszeit, sondern das vorhandene Kapital bei Rentenbeginn als Berechnungs-Grundlage für die Hinterbliebenen-Rente herangezogen wird. Von diesem Kapital werden die bereits bis zum Tod des Versicherten ausgezahlten Renten abgezogen; der verbleibende Wert wird dann für die Hinterbliebenen verrentet.

Steuerliche Behandlung

Im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge sind die Beiträge zur Basis-Rente als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Versicherungsvertrag folgende Voraussetzungen erfüllt:

Dem gemäß ergeben sich in der Renten-Auszahlungsphase folgende steuerpflichtige Anteile:

Beginn Rentenphase 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013
zu verst. Anteil 50% 52% 54% 56% 58% 60% 62% 64% 66%
 
Beginn Rentenphase 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022
zu verst. Anteil 68% 70% 72% 74% 76% 78% 80% 81% 82%
 
Beginn Rentenphase 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031
zu verst. Anteil 83% 84% 85% 86% 87% 88% 89% 90% 91%
 
Beginn Rentenphase 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040
zu verst. Anteil 92% 93% 94% 95% 96% 97% 98% 99% 100%

Fazit

Vorteile

1. Der Sparer kann zum Aufbau seiner Altersvorsorge staatliche Förderung (Steuervorteile über Vorsorgeaufwendungen) in Anspruch nehmen. 2. Das Kapital, das sich in einem Rürup-Vertrag befindet, bleibt im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit (ALG II) bei der Anrechnung von Vermögen unberücksichtigt; ebenso werden laufende Beiträge nicht angerechnet. Wichtig ist, dass der Vertragsabschluss und die Einzahlung des ersten Beitrags vor Antragstellung auf Arbeitslosengeld II erfolgt. 3. Rürup-Verträge können in der Ansparphase nicht gepfändet werden; in der Rentenphase kann jedoch der über der Pfändungsgrenze liegende Teil gepfändet werden.

Nachteile

1. Die spätere Auszahlung erfolgt – frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres – ausschließlich als Leibrente; ein sog. Kapital-Wahlrecht wie bei herkömmlichen Rentenversicherungen gibt es bei Basis-Renten nicht. 2. Rentenzahlungen müssen später – abhängig vom Renten-Beginnjahr – versteuert werden; allerdings bisher nur gestaffelt. 3. Rürup-Verträge können nicht beliehen, übertragen oder vererbt werden. Auch die Auszahlung eines Rückkaufswertes bei Kündigung ist ausgeschlossen.

Sind Hinterbliebene vorhanden, ist unbedingt auf die Vereinbarung einer Hinterbliebenen-Rente oder einer – steuerlich jedoch nicht geförderten – Beitrags-Rückerstattung (diese greift jedoch nur bei Tod des Sparers vor Rentenbeginn!) zu achten, da sonst beim Tod des Versicherten sowohl vor als auch nach Rentenbeginn das gesamte eingezahlte Kapital verfällt.


Autor: Bernd Schraml